An den
Verlag der "Dresdner Volkszeitung", Dresden.
Aufgrund von § 1 der Verordnung des
Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 zum
Schutze von Volk und Staat wird auf Ver-
langen des Herrn Reichsministers des Innern
hiermit die
Dresdner Volkszeitung
auf die Dauer von einer Woche,
und zwar
vom 3. bis einschließlich 9, März 1933
verboten.
Polizeipräsidium Dresden.
i. A. (gez.) Dr. Pfotenhauer.
Dieses Verbot bezieht sich auch auf die "Freitaler",
"Freiberger" und "Pirnaer Volkszeitung" |