Friedens- und Akzessionsvertrag betreffend Friedensschluss
und Beitritt seiner kurfürstlichen Durchlaucht Friedrich August von Sachsen zum Rheinbund.
("Posener Vertrag")
Vom 11. Dezember 1806.
Napoleon von Gottes Gnaden und durch die Konstitutionen Kaiser der Franzosen, König von Italien.
Nachdem wir den zu Posen am 11. Dezember 1806 von dem Herrn Divisionsgeneral Michel Düroc,
Großmarschall unseres Pallastes, Großkreuz der Ehrenlegion usw. vermöge der von uns
ihm hierzu erteilten Vollmacht mit dem Herrn Grafen Karl von Bose, Oberstkämmerer seiner
kurfürstlichen Durchlaucht von Sachsen und des Nordsternordens Kommenthur, welcher hierzu
gleichmäßig mit den gehörigen Vollmachten versehen - abgeschlossenen, festgesetzten und
unterzeichneten Vertrag eingesehen und erwogen haben, der seinem ganzen Inhalte nach
folgendermaßen lautet:
Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien, Protektor des rheinischen Bundes und
seine kurfürstliche Durchlaucht von Sachsen haben, belebt vom Wunsche einen festen Frieden
zwischen beiderseitigen Staaten herzustellen, zu ihren respektiven Bevollmächtigten ernannt,
und zwar: Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien den Divisionsgeneral Michel
Düroc, Großmarschall des Pallastes, Großkreuz der Ehrenlegion, Ritter des preußischen
schwarzen und roten Adlers, wie auch des badischen Ordens von der Treue, und seine kurfürstliche
Durchlaucht von Sachsen den Herrn Grafen Karl von Bose, Ihren Oberstkämmerer und Kommenthur des
Nordsternordens, welche nach Auswechslung ihrer beiderseitigen Vollmachten über folgende Artikel
übereingekommen sind:
Artikel 1: Von der Unterzeichnung gegenwärtigen Friedensschlusses an soll Friede und vollkommene
Freundschaft zwischen seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen, König von Italien und dem rheinischen
Bunde einer, und seiner kurfürstlichen Durchlaucht von Sachsen anderer Seits sein.
Artikel 2: Seine kurfürstliche Durchlaucht von Sachsen treten dem am 12. Julius dieses Jahres zu Paris
abgeschlossenen Konföderations- und Allianztraktate bei, und erhalten durch diesen Beitritt alle
Rechte und alle Verbindlichkeiten des Bündnisses, als wenn dieselben Haupt-Mitkontrahent des
besagten Vertrags gewesen wären.
Artikel 3: Seine kurfürstliche Durchlaucht nehmen den Titel König an, und haben im Kollegium und
im Range der Könige den Sitz nach der Ordnung der Einführung desselben.
Artikel 4: Es kann ohne vorläufige Einwilligung der rheinischen Konföderation in keinem Falle und
aus keiner Ursache irgend einigen Truppen einer zu besagter Konföderation nicht gehörigen Macht
der Durchmarsch durch das Königreich Sachsen verstattet werden.
Artikel 5: Da die Gesetze und Akten, welche die wechselseitigen Rechte der in Deutschland bestehenden
verschiedenen Glaubenskonfessionen bestimmen, durch die wirkliche Auflösung des ehemaligen
deutschen Reichskörpers abgeschafft und übrigens nicht mit den Grundsätzen verträglich sind,
auf welche die Konföderation gegründet worden; so soll die Ausübung des katholischen Gottesdienstes
im ganzen Umfange des Königreichs Sachsen der Ausübung des lutherischen Gottesdienstes ganz gleich
gestellt werden, und die Untertanen beider Konfessionen sollen ohne Einschränkung der nämlichen
bürgerlichen und politischen Rechte genießen. Seine Majestät der Kaiser machen dies zu einer ganz
besonderen Bedingung.
Artikel 6: Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, König von Italien machen sich anheischich, dem
König von Sachsen im künftigen Friedensvertrage mit Preußen den Kottbusser Kreis abtreten
zu lassen.
Artikel 7: Seine Majestät der König von Sachsen treten dem Fürsten, welche seine Majestät der Kaiser
noch ernennen werden, in dem Teile von Thüringen zwischen den Fürstentümern Eichsfeld und Erfurt
ein Gebiet ab, welches an Bevölkerung und sonstigen Verhältnissen jenem des Kottbusser Kreises
gleich ist. Dieses Gebiet soll dazu dienen, die genannten Fürstentümer zu verbinden, und von dem
zu bezeichnenden Fürsten mit vollem Eigentum und mit vollkommener Souverainität besessen werden.
Die Grenzen dieses Gebiets sollen durch von beiden Seiten ernannte Kommissarien gleich nach
Auswechslung der Ratifikationen festgesetzt werden.
Artikel 8: Das Kontingent des Königreichs Sachsen wird für den Fall eines Kriegs auf 20.000 wirklich
diensttuende Mann von allen Arten von Waffen bestimmt.
Artikel 9: In Rücksicht der stattgehabten Ereignisse soll für den jetzigen Feldzug das Kontingent
des Königreichs Sachsen bestehen aus 1.500 Mann Kavallerie, 4.200 Mann Infanterie, 300 Mann Artillerie
und 12 Kanonen.
Artikel 10: Alle Kontributionen sollen vom Augenblick der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags
an aufhören.
Artikel 11: Der abgeschlossene Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen zu Dresden
binnen zehn Tagen ausgewechselt werden.
So geschehen zu Posen am 11. Dezember 1806.
Düroc. Karl Graf von Bose.
So haben wir genehmigt und genehmigen vorstehenden Vertrag in allen und jeden Artikel, welche darin
enthalten sind, erklären, dass derselbe angenommen, ratifiziert und bestätigt sei, und versprechen,
dass derselbe unverbrüchlich gehalten werden solle.
Zu dessen Beglaubigung haben wir gegenwärtige von uns eigenhändig unterzeichnete auch kontrasignierte
und mit unserem kaiserlichen Siegel versehene Urkunde erteilt.
Posen, am 12. Dezember 1806.
Napoleon.
Der Minister der
auswärtigen Angelegenheiten
K. M. Talleyrand,
Fürst von Benevent.
Auf Befehl des Kaisers:
Der Minister Staatssekretair
H. B. Maret.
Hinweis: Abkürzungen sind ausgeschrieben und die Rechtschreibung aktualisiert.
Quelle: Michael Kotulla: Deutsches Verfassungsrecht 1806 - 1918, Eine Dokumentensammlung nebst
Einführungen, Heidelberg 2006, Seiten 517 und 518