Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken.
("Preußische Regulativ")
Vom 9. März 1839.
§. 1. Vor zurückgelegtem neunten Lebensjahr darf niemand in einer Fabrik oder bei
Berg-, Hütten- und Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäftigung angenommen werden.
§. 2. Wer noch nicht einen dreijährigen regelmäßigen Schulunterricht genossen hat,
oder durch ein Zeugniß des Schulvorstandes nachweiset, daß er seine Muttersprache geläufig
lesen kann und einen Anfang im Schreiben gemacht hat, darf vor zurückgelegtem sechszehnten
Jahre zu einer solchen Beschäftigung in den genannten Anstalten nicht angenommen werden.
Eine Ausnahme hiervon ist nur da gestattet, wo die Fabrikherren durch Errichtung und
Unterhaltung von Fabrikschulen den Unterricht der jungen Arbeiter sichern. Die Beurtheilung,
ob eine solche Schule genüge, gebührt den Regierungen, welche in diesem Falle auch das
Verhältniß zwischen Lern- und Arbeitszeit zu bestimmen haben.
§. 3. Junge Leute, welche das sechszehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,
dürfen in diesen Anstalten nicht über zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
Die Orts-Polizei-Behörde ist befugt, eine vorübergehende Verlängerung dieser Arbeitszeit zu
gestatten, wenn durch Naturereignisse oder Unglücksfälle der regelmäßige Geschäftsbetrieb in
den genannten Anstalten unterbrochen und ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß dadurch herbeigeführt
worden ist.
Die Verlängerung darf täglich nur eine Stunde betragen und darf höchstens für die Dauer von
vier Wochen gestattet werden.
§. 4. Zwischen Zwischen den im vorigen Paragraphen bestimmten Arbeitsstunden ist den
genannten Arbeitern Vor- und Nachmittags eine Muße von einer Viertelstunde und Mittags eine
ganze Freistunde und zwar jedesmal auch Bewegung in freier Luft zu gewähren.
§. 5. Die Beschäftigung solcher jungen Leute vor 5 Uhr Morgens und nach 9 Uhr Abends,
so wie an den Sonn- und Feiertagen ist gänzlich untersagt.
§. 6. Christliche Arbeiter, welche noch nicht zur heiligen Kommunion angenommen sind,
dürfen in denjenigen Stunden, welche ihr ordentlicher Seelsorger für ihren Katechumenen- und
Konfirmanden-Unterricht bestimmt hat, nicht in den genannten Anstalten beschäftigt werden.
§. 7. Die Eigenthümer der bezeichneten Anstalten, welche junge Leute in denselben
beschäftigen, sind verpflichtet, eine genaue und vollständige Liste, deren Namen, Alter,
Wohnort, Eltern, Eintritt in die Fabrik enthaltend, zu führen, dieselbe in dem Arbeits-Lokal
aufzubewahren und den Polizei- und Schulbehörden auf Verlangen vorzulegen.
§. 8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sollen gegen die Fabrikherren, oder
deren mit Vollmacht versehenen Vertreter durch Strafen von 1 bis 5 Thalern für jedes
vorschriftswidrig beschäftigte Kind geahndet werden.
Die unterlassene Anfertigung oder Fortführung der im §. 7. vorgeschriebenen tabellarischen
Liste wird zum ersten Male mit einer Strafe von 1 bis 5 Thalern geahndet; die zweite Verletzung
dieser Vorschrift wird mit einer Strafe von 5 bis 50 Thalern belegt. Auch ist die
Orts-Polizei-Behörde befugt, die Liste zu jeder Zeit anfertigen oder vervollständigen zu lassen.
Es geschieht dies auf Kosten des Kontravenienten, welche zwangsweise im administrativen Wege
beigetrieben werden können.
§. 9. Durch vorstehende Verordnung werden die gesetzlichen Bestimmungen über die
Verpflichtung zum Schulbesuch nicht geändert. Jedoch werden die Regierungen da, wo die
Verhältnisse die Beschäftigung schulpflichtiger Kinder in den Fabriken nöthig machen, solche
Einrichtungen treffen, daß die Wahl der Unterrichtsstunden den Betrieb derselben so wenig als
möglich störe.
§. 10. Den Ministern der Medizinal-Angelegenheiten, der Polizei und der Finanzen
bleibt es vorbehalten, diejenigen besondern sanitäts-, bau- und sittenpolizeilichen Anordnungen
zu erlassen, welche sie zur Erhaltung der Gesundheit und Moralität der Fabrikarbeiter für
erforderlich halten. Die hierbei anzudrohenden Strafen dürfen 50 Thaler Geld- oder eine diesem
Betrag entsprechende Gefängnisstrafe nicht übersteigen.
Berlin, den 9. März 1839.
Königliches Staats-Ministerium.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.