Am 23. März 1933 beschloss der Deutsche Reichstag das "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" (kurz: das Ermächtigungsgesetz). Auf der Grundlage dieses Gesetzes konnte Reichskanzler Adolf Hitler (1889 – 1945) ohne Zustimmung des Reichstages Gesetze verabschieden und Verträge mit dem Ausland schließen. Diese Gesetze konnten sogar von der Verfassung abweichen, sie waren inhaltlich nicht beschränkt und sollten vier Jahre gelten. Weder ein Ausschuss des Reichstages noch der Reichsrat hatten ein Kontroll- oder gar Aufhebungsrecht.